Verbot von Werbeaussagen für ein zur Behandlung von Nervenschmerzen zugelassenes homöopathisches Arzneimittel UWG §§ 3 I, 3a; HWG § 3 1
Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 1 · S. 498 bis 501
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei den Regelungen des § 3 HWG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Die Werbeaussage, es handele sich um ein „neues“ Arzneimittel ist irreführend, wenn tatsächlich nur der Name neu ist, während die Wirkstoffzusammensetzung als solche unter anderem Namen produziert von anderen Herstellern schon lange auf dem Markt war. Die Werbeaussage für ein Arzneimittel „Wechselwirkungen sind sieht zu erwarten“ ist irreführend, weil dadurch ein falscher Eindruck über mögliche Wechselwirkungen erweckt wird, nämlich eine größere Sicherheit der Nebenwirkungsfreiheit als tatsächlich möglich.