CareLit Fachartikel

Verbot von Werbeaussagen für ein zur Behandlung von Nervenschmerzen zugelassenes homöopathisches Arzneimittel UWG §§ 3 I, 3a; HWG § 3 1

Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 1 · S. 498 bis 501

Dokument
186117
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2018
Jahrgang 40
Seiten
498 bis 501
Erschienen: 2018-10-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Bei den Regelungen des § 3 HWG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Die Werbeaussage, es handele sich um ein „neues“ Arzneimittel ist irreführend, wenn tatsächlich nur der Name neu ist, während die Wirkstoffzusammensetzung als solche unter anderem Namen produziert von anderen Herstellern schon lange auf dem Markt war. Die Werbeaussage für ein Arzneimittel „Wechselwirkungen sind sieht zu erwarten“ ist irreführend, weil dadurch ein falscher Eindruck über mögliche Wechselwirkungen erweckt wird, nämlich eine größere Sicherheit der Nebenwirkungsfreiheit als tatsächlich möglich.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL MARKETING WIRKUNG BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG THERAPIE NAMEN SICHERHEIT ZULASSUNG WERBUNG BEURTEILUNG VERHALTEN ES VERSICHERUNG WISSEN HANDEL