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Mitteilungspflichten nach dem TabakerzG für E-Zigaretten TabakerzG §§13, 23; TabakerzV § 24

Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 1 · S. 508 bis 511

Dokument
186120
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2018
Jahrgang 40
Seiten
508 bis 511
Erschienen: 2018-10-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Hersteller und Importeure von E-Zigaretten sind gesetzlich dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde näher konkretisierende Angaben sechs Monate vor dem Inverkehrbringen des Produkts mitzuteilen. Dies ist eine Marktverhaltensregelung, sodass bei Verstoß gegen diese Pflicht eine Unterlassungspflicht begründet wird. Den Importeur von E-Zigaretten trifft dabei eine eigenständige Mitteilungspflicht, welche nicht durch den Hersteller erfüllt werden kann.

Schlagworte

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