CareLit Fachartikel
Mitteilungspflichten nach dem TabakerzG für E-Zigaretten TabakerzG §§13, 23; TabakerzV § 24
Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 1 · S. 508 bis 511
Dokument
186120
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hersteller und Importeure von E-Zigaretten sind gesetzlich dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde näher konkretisierende Angaben sechs Monate vor dem Inverkehrbringen des Produkts mitzuteilen. Dies ist eine Marktverhaltensregelung, sodass bei Verstoß gegen diese Pflicht eine Unterlassungspflicht begründet wird. Den Importeur von E-Zigaretten trifft dabei eine eigenständige Mitteilungspflicht, welche nicht durch den Hersteller erfüllt werden kann.
Schlagworte
BEHÖRDE
GERICHT
NORM
RECHTSPRECHUNG
RICHTLINIE
BUNDESGERICHTSHOF
DEUTSCHLAND
PRODUKTVERPACKUNG
CHINA
NAMEN
VERSTÄNDNIS
HAND
RISIKO
GESUNDHEIT
TRAGEN
BERLIN