CareLit Fachartikel

Zuständigkeitsklärung nach den §§ 14 ff. SGB IX n. E

Behindertenrecht, Stuttgart · 2018 · Heft 1 · S. 137 bis 142

Dokument
186146
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2018
Jahrgang 57
Seiten
137 bis 142
Erschienen: 2018-10-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Ist eine umfassende Zuständigkeit des Integrationsamtes gegeben, bearbeitet es den Antrag als sog. »leistender Träger« und entscheidet über die Förderungsfähigkeit der beantragten Leistung nach den für ihn geltenden Vorschriften. Dabei gelten für das Integrationsamt die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IX genannten Bearbeitungsfristen. Danach muss das Integrationsamt innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag entscheiden. Ist hingegen ein Gutachten erforderlich, ist die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu treffen. Gutachten in diesem Sinne ist nicht nur ein ä…

Schlagworte

REHABILITATIONSTRÄGER LEISTUNG LEISTUNGSTRÄGER KOCH VORSCHRIFTEN VERANTWORTLICHKEIT ARBEIT REHABILITATION MENSCHEN ES BEURTEILUNG HAND LITERATUR RECHTSPRECHUNG BESCHLEUNIGUNG HÖHE