Zuständigkeitsklärung nach den §§ 14 ff. SGB IX n. E
Behindertenrecht, Stuttgart · 2018 · Heft 1 · S. 137 bis 142
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ist eine umfassende Zuständigkeit des Integrationsamtes gegeben, bearbeitet es den Antrag als sog. »leistender Träger« und entscheidet über die Förderungsfähigkeit der beantragten Leistung nach den für ihn geltenden Vorschriften. Dabei gelten für das Integrationsamt die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IX genannten Bearbeitungsfristen. Danach muss das Integrationsamt innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag entscheiden. Ist hingegen ein Gutachten erforderlich, ist die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu treffen. Gutachten in diesem Sinne ist nicht nur ein ä…