Versicherungspflicht Beitragsrecht Jahresarbeitsentgeltgrenze
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2018 · Heft 1 · S. 207 bis 208
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte stufte die Klägerin (auch im Namen der Pflegekasse) mit Bescheid vom 7. 8. 2013 als freiwilliges Mitglied in die Beitragsklasse 801 ein und setzte den monatlichen Krankenund Pflegeversicherungsbeitrag fest. Anschließend teilte sie der Klägerin mit, gemäß § 190 Abs. 3 SGB V (in der bis 31. 7. 2013 geltenden Fassung des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22. 12. 2010, BGBl. 1 2309) hätte ihre Mitgliedschaft wegen Erlöschens der Versicherungspflicht infolge Überschreitens der JAG zum 31. 12. 2012 nur dann enden können, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglic…