Zwangsbehandlung in Heimen ist weiterhin verboten
Klie, T.; · Altenheim, Hannover · 2018 · Heft 11 · S. 28 bis 29
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ambulante ärztliche Zwangsbehandlungen sind in Deutschland nicht erlaubt. So sieht es auch § 1906a BGB weiterhin vor, der im Juli 2017 erlassen wurde. Anlass für die Einführung dieser Vorschrift war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das feststellte, dass die bis dahin geltende Regelung zur Zwangsbehandlung in § 1906 Abs. 3 BGB unzulänglich war. Bis dato war zwingende Voraussetzung für eine Zwangsbehandlung die Unterbringung der betreuten Person, selbst wenn diese gar nicht in der Lage war, sich räumlich zu entfernen. Dies sei mit der Schutzpflicht des Staates unvereinbar, hatte das Bundesverfassu…