Beweislastumkehr bei grober Verletzung der Pflichten aus einem Hausnotrufvertrag
Gesundheit und Pflege, Köln · 2018 · Heft 1 · S. 30 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wer eine besondere Berufsoder Organisationspflicht, die dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dient, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. In derartigen Fällen ist die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zuzumuten. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 13. 3. 1962…