OLG Schleswig zur Frage, ob ein Krankenhaus angeblich ungerechtfertigt berechnete Umsatzsteuer auf Zytostatika erstatten muss
Gesundheit und Pflege, Köln · 2018 · Heft 3 · S. 113 bis 118
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Preisvereinbarung sei dahingehend auszulegen, dass der Patient nur den Nettopreis zahlen sollte zuzüglich der Umsatzsteuer, sofern diese anfalle. Die Vereinbarung sei nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. In den Rechnungen sei ein „Gesamt-Brutto“-Betrag ausgewiesen. Dies bedeute in jedem Fall, dass keine zusätzliche Umsatzsteuer vom Patienten zu zahlen sei. Zwar seien Netto-Beträge und Höhe der Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen worden. Da aber in einem Bruttopreis regelmäßig die Umsatzsteuer als unselbständiger Bestandteil enthalten sei, wenn die Umsatzsteuerfreiheit nicht unstreitig bekannt sei was hier nicht…