Die Abgabe gewünschter Tötungsmittel Notwendige Erwägungen zu den Anträgen schwerstkranker Menschen
Sitte, T.; Schütz, C.; · Gesundheit und Pflege, Köln · 2018 · Heft 4 · S. 135 bis 141
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Diskussion um lebensverkürzende Maßnahmen muss bei allen legitimen, ethisch differenten Sichtweisen stets mit größtmöglicher Sachkenntnis und Sorgfalt geführt werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urt. v. 2. 3. 2017 - 3 C 19/1S, NJW 2017, 2215) zur Möglichkeit eines Anspruchs auf den Erwerb von Natriumpentobarbital (NaP) als (Selbst)Tötungsmittel hat umfängliche Diskussionen ausgelöst. Inzwischen liegen über 100 Anträge beim Bundesämter Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vor, das über die Angemessenheit der Abgabe in jedem Einzelfall gern. §§ 3, 8 BtMC zu entscheiden hat.