CareLit Fachartikel

„Lehrjahre sind keine Herrenjahre! “ Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (Teil 2: Rechte und Pflichten der Pflegeschulen)

Kostorz, P.; · Gesundheit und Pflege, Köln · 2018 · Heft 5 · S. 174 bis182

Dokument
186297
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Kostorz, P.;
Ausgabe
Heft 5 / 2018
Jahrgang 8
Seiten
174 bis182
Erschienen: 2018-05-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Um eine möglichst hohe Ausbildungsqualität sicherstellen zu können, müssen staatliche bzw. staatlich genehmigte oder anerkannte Pflegeschulen nach § 9 PflBG zu ihrem Betrieb bestimmte Voraussetzungen bzw. Mindestanforderungen erfüllen. So muss die Schule zunächst durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium auf Masterniveau (oder einem vergleichbaren akademischen Grad) hauptberuflich geleitet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PflBG), was dem üblichen Qualifikationsniveau von Schulleitungen an öffentlichen Schulen entspricht. Dabei hat der Gesetzgeber wie bereits im Krankenpflegeg…

Schlagworte

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