Keine originär haftungsrechtliche Standardbegründung durch Richtlinien des GBA
Gesundheit und Pflege, Köln · 2018 · Heft 5 · S. 191 bis 195
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
ach der Behauptung des Klägers hätte ihm aufgrund der vorliegenden Befunde keine Knieendoprothese in der Form einer unikondylären Schlittenprothese eingesetzt werden dürfen. Die erhobenen Befunde hätten einen solchen schwerwiegenden Eingriff nicht gerechtfertigt. Demgegenüber hat das LG die Überzeugung gewonnen, im Zuge der Arthroskopie habe sich ein Befund gezeigt, der die Indikation für den Einsatz einer Schlittenprothese gerechtfertigt habe. An anderer Stelle heißt es allerdings nur, ein solcher Befund sei „überwiegend wahrscheinlich“. Nach Auffassung des Senats, was an Hand der Ausführungen des Sachverständi…