CareLit Fachartikel

Keine originär haftungsrechtliche Standardbegründung durch Richtlinien des GBA

Gesundheit und Pflege, Köln · 2018 · Heft 5 · S. 191 bis 195

Dokument
186301
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2018
Jahrgang 8
Seiten
191 bis 195
Erschienen: 2018-05-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

ach der Behauptung des Klägers hätte ihm aufgrund der vorliegenden Befunde keine Knieendoprothese in der Form einer unikondylären Schlittenprothese eingesetzt werden dürfen. Die erhobenen Befunde hätten einen solchen schwerwiegenden Eingriff nicht gerechtfertigt. Demgegenüber hat das LG die Überzeugung gewonnen, im Zuge der Arthroskopie habe sich ein Befund gezeigt, der die Indikation für den Einsatz einer Schlittenprothese gerechtfertigt habe. An anderer Stelle heißt es allerdings nur, ein solcher Befund sei „überwiegend wahrscheinlich“. Nach Auffassung des Senats, was an Hand der Ausführungen des Sachverständi…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF DOKUMENTATION ARTHROSKOPIE THERAPIE INDIKATION ENTSCHEIDUNG RICHTLINIE PATIENTEN BEHANDLUNGSFEHLER WAHRSCHEINLICHKEIT SCHADENSERSATZ ES GANG RECHTSPRECHUNG PROTHESENIMPLANTATION KRANKENHÄUSER