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Hebammenforum, Karlsruhe · 2018 · Heft 11 · S. 1282 bis 1285
Dokument
186333
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bundesländern müssen sie entsprechende Nachweise regelmäßig unaufgefordert bei der Behörde einreichen, beispielsweise in NRW oder Niedersachsen. In anderen Bundesländern müssen sie diese Belege nur auf Verlangen vorlegen, etwa in Thüringen, Sachsen oder Mecklenburg-Vorpommern. Details sind in der Berufsordnung des jeweiligen Bundeslands geregelt. Da die Vorschriften unterschiedlich sind, sollte sich die Hebamme rechtzeitig informieren.
Schlagworte
TÄTIGKEIT
BERUFSGENOSSENSCHAFT
GESUNDHEITSAMT
HEBAMME
RENTENVERSICHERUNG
ZEIT
ZULASSUNG
UNTERLAGEN
INTERNET
FORTBILDUNG
TELEFON
APOTHEKER
SCHLEIMHAUT
HORMONE
ERNÄHRUNG
FORMULARE