CareLit Fachartikel
Aromathérapie und Recht, Teil 3
Böhme, H.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2018 · Heft 11 · S. 178 bis 180
Dokument
186334
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In Absatz 1 sind die den Behandlungsvertrag charakterisierenden Hauptleistungspflichten der Parteien eines Behandlungsvertrags festgelegt: Unter Behandlung in diesem Sinne ist grundsätzlich die Heilbehandlung zu verstehen. Sie umfasst neben der Diagnose die Therapie und damit sämtliche Maßnahmen und Eingriffe am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern.
Schlagworte
PATIENT
RECHTSPRECHUNG
RISIKO
ANWENDER
AROMATHERAPIE
THERAPIE
PATIENTENRECHTE
ES
NATUR
MENSCHEN
KRANKHEIT
VERTRÄGE
CALENDULA
BEHANDLUNGSFEHLER
DESINFEKTION
WISSEN