Probleme „freiwilliger obligatorischer Anschlusspflichtversicherung
Grübnau-Rieken, M.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2018 · Heft 11 · S. 185 bis 188
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beifragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 wurde in § 188 SGB V Abs. 4 als Spezialregelung eingefügt, die für den Fall des Ausscheidens aus der Pflichtoder der Familienversicherung gedacht ist. Abs. 4 geht den Regelungen der Abs. 1-3 des § 188 SGB V vor, wodurch die Auffangpflichtversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit ihrer schweren Erfassbarkeit der Versicherten und der Gefahr von Beitragsrückständen hintangehalten werden soll. Der Absatz 4 dieser Vorschrift gilt dann für Personen, die ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenv…