CareLit Fachartikel
Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung
Die Personalvertretung, Berlin · 2018 · Heft 11 · S. 393 bis 398
Dokument
186456
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach §21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Wird nach Abschluss der schriftlichen Prüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung angesetzt, von der allein das Bestehen der Abschlussprüfung abhängt, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des (Gesamt-)Ergebnisses in dem Prüfungsbereich ein, in dem die Ergänzungsprüfung stattfand.
Schlagworte
ZEIT
BERUFSAUSBILDUNG
RECHTSPRECHUNG
RECHT
ARBEITSVERTRAG
ARBEITGEBER
ARBEITSVERHÄLTNIS
SCHREIBEN
VERTRÄGE
BESCHEINIGUNG
WISSEN
ARBEITSLEISTUNG
LITERATUR
PERSONEN
VERZÖGERUNG
LICHT