CareLit Fachartikel

Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

Die Personalvertretung, Berlin · 2018 · Heft 11 · S. 393 bis 398

Dokument
186456
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2018
Jahrgang 61
Seiten
393 bis 398
Erschienen: 2018-11-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach §21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Wird nach Abschluss der schriftlichen Prüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung angesetzt, von der allein das Bestehen der Abschlussprüfung abhängt, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des (Gesamt-)Ergebnisses in dem Prüfungsbereich ein, in dem die Ergänzungsprüfung stattfand.

Schlagworte

ZEIT BERUFSAUSBILDUNG RECHTSPRECHUNG RECHT ARBEITSVERTRAG ARBEITGEBER ARBEITSVERHÄLTNIS SCHREIBEN VERTRÄGE BESCHEINIGUNG WISSEN ARBEITSLEISTUNG LITERATUR PERSONEN VERZÖGERUNG LICHT