Einordnung einer Schulung für Soldaten im Personalrat als Grundoder Spezialschulung
Die Personalvertretung, Berlin · 2018 · Heft 11 · S. 423 bis 425
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Aufgabenbereich und ihre Beteiligungsbefugnisse unterscheiden sich in Gruppenangelegenheiten daher erheblich von den anderen Personalratsmitgliedern, deren Beteiligung sich nur nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz richtet. Ohne nähere Kenntnisse der Beteiligungsrechte nach dem Soldatinnenund Soldatenbeteiligungsgesetz ist für die Soldatenvertreter eine sachgemäße Ausübung der allgemeinen Personalratstätigkeit, zu denen auch die gruppenspezifischen Angelegenheiten gehören, nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschl. V. 14. 06. 2006 - 6 P 13. 05 - BVerwGE 126, 122 Rn. 23 zu den für Arbeitnehmervertreter im Personalrat…