CareLit Fachartikel
Hausarzt muss bedrohliche Befunde unabhängig von Praxisbesuch desPatienten weitergeben
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2018 · Heft 11 · S. 131 bis 135
Dokument
186682
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arzthriefen mit bedrohlichen Befunden und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.
Schlagworte
THERAPIE
BEHANDLUNGSFEHLER
INFORMATION
PATIENT
KRANKENHAUS
RECHT
PATIENTEN
BEIN
FUSS
KNIEGELENK
MAGNETRESONANZTOMOGRAPHIE
PRAXIS
REZIDIV
SCHADENSERSATZ
BERATUNG
WAHRNEHMUNG