CareLit Fachartikel

Hausarzt muss bedrohliche Befunde unabhängig von Praxisbesuch desPatienten weitergeben

Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2018 · Heft 11 · S. 131 bis 135

Dokument
186682
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2018
Jahrgang 25
Seiten
131 bis 135
Erschienen: 2018-11-01 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arzthriefen mit bedrohlichen Befunden und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

Schlagworte

THERAPIE BEHANDLUNGSFEHLER INFORMATION PATIENT KRANKENHAUS RECHT PATIENTEN BEIN FUSS KNIEGELENK MAGNETRESONANZTOMOGRAPHIE PRAXIS REZIDIV SCHADENSERSATZ BERATUNG WAHRNEHMUNG