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Sonderzuwendung tarifvertragliche Regelung Rückzahlungspflicht bei Ausscheiden bis einschließlich 31. März des Folgejahres

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 11 · S. 653 bis 658

Dokument
186686
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2018
Jahrgang 28
Seiten
653 bis 658
Erschienen: 2018-11-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Der widerbeklagte Arbeitnehmer arbeitete seit 1995 als Busfahrer bei der widerklagenden Arbeitgeberin, die ein Verkehrsunternehmen betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TariNertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben (ETV) vom 15.12.1966 (Stand 1.8.2014) Anwendung. Anhang 1 zum ETV ist die Tarifvereinbamng Nr. 500/501 über die Zahlung einer Sonderzuwendung vom 7.10.1971 (TV-Sonderzuwendung).

Schlagworte

ARBEITNEHMER KÜNDIGUNG VERGÜTUNG ARBEITGEBER RECHTSPRECHUNG TARIFVERTRAG EISENBAHNEN ARBEITSVERHÄLTNIS ZEIT HÖHE PERSONALABBAU SCHWANGERSCHAFT LEISTUNG VERHALTEN ARBEITSLEISTUNG BELOHNUNG