CareLit Fachartikel
Sonderzuwendung tarifvertragliche Regelung Rückzahlungspflicht bei Ausscheiden bis einschließlich 31. März des Folgejahres
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2018 · Heft 11 · S. 653 bis 658
Dokument
186686
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der widerbeklagte Arbeitnehmer arbeitete seit 1995 als Busfahrer bei der widerklagenden Arbeitgeberin, die ein Verkehrsunternehmen betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TariNertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben (ETV) vom 15.12.1966 (Stand 1.8.2014) Anwendung. Anhang 1 zum ETV ist die Tarifvereinbamng Nr. 500/501 über die Zahlung einer Sonderzuwendung vom 7.10.1971 (TV-Sonderzuwendung).
Schlagworte
ARBEITNEHMER
KÜNDIGUNG
VERGÜTUNG
ARBEITGEBER
RECHTSPRECHUNG
TARIFVERTRAG
EISENBAHNEN
ARBEITSVERHÄLTNIS
ZEIT
HÖHE
PERSONALABBAU
SCHWANGERSCHAFT
LEISTUNG
VERHALTEN
ARBEITSLEISTUNG
BELOHNUNG