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Ettwig, V.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2018 · Heft 12 · S. 74

Dokument
186958
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Ettwig, V.;
Ausgabe
Heft 12 / 2018
Jahrgang 87
Seiten
74
Erschienen: 2018-12-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Aber wie ist es, wenn der Chefarzt „noch Geld auf seinem Drittmittelkonto hat“ und davon seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einlädt? Das ist nicht zulässig. Drittmittel sind Gelder, die der Klinik zu einem bestimmten Zweck überlassen worden sind. Die Klinik muss damit also treuhänderisch umgehen. Gelder, die im Rahmen des Drittmittelauftrags nicht verbraucht wurden, sind daher zurück zu zahlen. Es handelt sich gerade nicht um Überschüsse, die für andere Zwecke verwendet werden dürfen.

Schlagworte

KRANKENHAUS FORTBILDUNG FINANZIERUNG MITARBEITER UNTERNEHMEN ZEIT COMPLIANCE ZEITUNGEN ES GETRÄNKE BERLIN RECHTSANWÄLTE KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach