Rechtmäßigkeit von Mischpreisen für Arzneimittel mit Erstattungsbetrag
Pharma Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 12 · S. 602 bis 611
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gegen die Bildung eines sog Mischpreises bestehen keine durchgreifenden allgemeinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Arzneimittelpreisrecht gilt für ein Arzneimittel grundsätzlich nur „ein“ Preis und daran anknüpfend auch nur ein nach § 130b SGB V festzulegender, von den Krankenkassen zu Gunsten des betroffenen pharmazeutischen Unternehmens zu leistender Erstattungsbetrag. Bei einer am Zusatznutzen orientierten Kalkulation ist deshalb die Bildung eines Mischpreises unerlässlich, wenn der GBA in einem Beschluss zur frühen Nutzenbewertung (§ 35a SGB V) den Zusatznutzen oder die zweckmäßige Vergleichstherapie für unt…