Lizenznehmer als Hersteller eines Medizinprodukts
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2018 · Heft 12 · S. 178 bis 180
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Damit hat jedoch die Lizenznehmerin das Medizinprodukt in so veränderter Beschaffenheit in den Verkehr gebracht, dass es von der ursprünglichen CE-Kennzeichnung nicht mehr erfasst wurde. Soweit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ersichtlich, hat die Lizenznehmerin im betreffenden Zeitraum das Medizinprodukt auch im eigenen Namen in Verkehr gebracht. Entscheidend hierbei ist allein die Kennzeichnung mit ihrem Namen und der willentlichen Position, als Hersteller nach außen in Erscheinung zu treten {Lücker, in: Spickhoff, Medizinrecht, § 3 MPG Rdnr. 20). Laut den sich in den Akten befindlichen Rechnungen wurden…