Zuschlag nicht nur für Inselkrankenhäuser
UlrichTref; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2019 · Heft 1 · S. 64 bis 65
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Verfahren zur Vereinbarung der Sicherstellungszuschläge ist mehrstufig ausgestaltet. Über die Frage, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist, entscheidet nach neuer Rechtslage ausschließlich die zuständige Landesbehörde. Insoweit kann von einer Grundentscheidung oder einem Grund-Verwaltungsakt (Grund-VA) gesprochen werden. Die Höhe des Zuschlags wird im Nachgang an eine positive Entscheidung der Behörde von den Pflegesatzparteien vereinbart oder im Streitfall auf Antrag von der Schiedsstelle festgesetzt. Soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde Klage erhoben wird, kommt ihr nach…