CareLit Fachartikel

Videoüberwachung an psychiatrischen Abteilungen

Haberl, A.; · PflegeRecht, Neuwied · 2018 · Heft 12 · S. 183 bis 185

Dokument
187446
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Haberl, A.;
Ausgabe
Heft 12 / 2018
Jahrgang 22
Seiten
183 bis 185
Erschienen: 2018-12-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Unterschied zwischen freiwilligem Aufenthalt und Unterbringung. Mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung)! und dem Inkrafttreten des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018^ ist die Zulässigkeit von Videoüberwachung in Krankenanstalten, soweit sie nicht im Unterbringungskontext erfolgt, nach §§ 12, 13 DSG zu beurteilen. Im Rahmen der Unterbringung bedürfte Videoüberwachung, soweit sie nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Sinn von § 1 Abs 2 DSG, die es nach wie vor nicht gibt.

Schlagworte

EINWILLIGUNG UNTERBRINGUNG THERAPIE DATENSCHUTZ DATENVERARBEITUNG MENSCHENWÜRDE PERSONEN RICHTLINIE SMARTPHONE PATIENTEN GESUNDHEITSZUSTAND ZEIT DIEBSTAHL PSYCHIATRIE MENSCHENRECHTE LEISTUNG