CareLit Fachartikel
Videoüberwachung an psychiatrischen Abteilungen
Haberl, A.; · PflegeRecht, Neuwied · 2018 · Heft 12 · S. 183 bis 185
Dokument
187446
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unterschied zwischen freiwilligem Aufenthalt und Unterbringung. Mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung)! und dem Inkrafttreten des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018^ ist die Zulässigkeit von Videoüberwachung in Krankenanstalten, soweit sie nicht im Unterbringungskontext erfolgt, nach §§ 12, 13 DSG zu beurteilen. Im Rahmen der Unterbringung bedürfte Videoüberwachung, soweit sie nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Sinn von § 1 Abs 2 DSG, die es nach wie vor nicht gibt.
Schlagworte
EINWILLIGUNG
UNTERBRINGUNG
THERAPIE
DATENSCHUTZ
DATENVERARBEITUNG
MENSCHENWÜRDE
PERSONEN
RICHTLINIE
SMARTPHONE
PATIENTEN
GESUNDHEITSZUSTAND
ZEIT
DIEBSTAHL
PSYCHIATRIE
MENSCHENRECHTE
LEISTUNG