CareLit Fachartikel
Rückerstattung von Heimentgelt
Rechtsdepesche, Köln · 2019 · Heft 1 · S. 30 bis 31
Dokument
187659
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der an Multipler Sklerose (MS) erkrankte Kläger ist auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Er verlangt von dem Beklagten, der ein Pflegeheim betreibt, Rückzahlung von Heimkosten. Von Dezember 2013 bis zum 14. 2. 2015 war der Kläger in dem Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Nach dem Wohnund Betreuungsvertrag konnte der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.
Schlagworte
PFLEGEHEIM
HEIMBEWOHNER
PFLEGEVERSICHERUNG
EINRICHTUNG
ENTSCHEIDUNG
RECHTSPRECHUNG
SKLEROSE
SCHREIBEN
HÖHE
ES
TOD
PRAXIS
ZEIT
Rechtsdepesche
Köln