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Rückerstattung von Heimentgelt

Rechtsdepesche, Köln · 2019 · Heft 1 · S. 30 bis 31

Dokument
187659
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2019
Jahrgang 16
Seiten
30 bis 31
Erschienen: 2019-01-01 00:00:00
ISSN
1612-7137
DOI

Zusammenfassung

Der an Multipler Sklerose (MS) erkrankte Kläger ist auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Er verlangt von dem Beklagten, der ein Pflegeheim betreibt, Rückzahlung von Heimkosten. Von Dezember 2013 bis zum 14. 2. 2015 war der Kläger in dem Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Nach dem Wohnund Betreuungsvertrag konnte der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.

Schlagworte

PFLEGEHEIM HEIMBEWOHNER PFLEGEVERSICHERUNG EINRICHTUNG ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG SKLEROSE SCHREIBEN HÖHE ES TOD PRAXIS ZEIT Rechtsdepesche Köln