Kürzung von Jahressonderzahlung (TV-L); parallele Teilarbeitsverhältnisse
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2019 · Heft 1 · S. 29 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 20 Abs. 4 TV-L vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung gegen den Vertragsarbeitgeber haben. Das schließt nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung nicht aus, den im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses zu dem Vertragsarbeitgeber im Bezugsjahr entstandenen Entgeltanspruch auch bei zwei nachfolgenden, im Bezugsjahr begründeten und im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber kürzungshindernd zu berücksichtigen.