Haftungsrisiken von Ergotherapeuten
DROBINOHA, M.; · Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2018 · Heft 12 · S. 38 bis 40
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit Abschluss eines Behandlungsvertrages verpflichten sich Ergotherapeuten nicht nur dazu, die Behandlung nach den Regeln der Kunst durchzuführen, sondern auch zu einem sorgfältigen Umgang mit dem Patienten und dessen Eigentum. Trotz sorgfältigster Vorsichtsmaßnahmen kann jedoch nicht immer ausgeschlossen werden, dass es nicht doch aufseiten des Patienten zu einem Schadensfall kommt. Für den behandelnden Ergotherapeuten stellt sich dann die Frage: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, und wer haftet für Schäden, die durch ein Fehlverhalten entstanden sind?