CareLit Fachartikel
Ausfall von Behandlungseinheiten was Praxen von ihren Patienten einfordern können
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2019 · Heft 1 · S. 38 bis 40
Dokument
187797
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Ausfallhonorars ist also, dass die Vereinbarung des Termins als „kalendermäßige Bestimmung der Leistung“ anzusehen ist. Übhcherweise meldet sich der Patient telefonisch in der Praxis, um einen Termin für eine anstehende Therapieeinheit zu vereinbaren. In diesem Fall ist zwischen den Parteien normalerweise noch kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, da die Eckdaten des beabsichtigten Vertragsverhältnisses in der Regel noch nicht vereinbart sind. Es bedarf daher einer klaren Vereinbarung über die Durchführung der Ergotherapie.
Schlagworte
THERAPIE
PATIENT
VERGÜTUNG
RECHTSPRECHUNG
ERGOTHERAPEUT
KOSTEN
Vereinbarung
Voraussetzung
Geltendmachung
Ausfallhonorars
Termins
Kalendermäßige
Bestimmung
Leistung
Anzusehen
Übhcherweise