CareLit Fachartikel

Ausfall von Behandlungseinheiten was Praxen von ihren Patienten einfordern können

Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2019 · Heft 1 · S. 38 bis 40

Dokument
187797
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2019
Jahrgang 58
Seiten
38 bis 40
Erschienen: 2019-01-01 00:00:00
ISSN
0942-8623
DOI

Zusammenfassung

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Ausfallhonorars ist also, dass die Vereinbarung des Termins als „kalendermäßige Bestimmung der Leistung“ anzusehen ist. Übhcherweise meldet sich der Patient telefonisch in der Praxis, um einen Termin für eine anstehende Therapieeinheit zu vereinbaren. In diesem Fall ist zwischen den Parteien normalerweise noch kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, da die Eckdaten des beabsichtigten Vertragsverhältnisses in der Regel noch nicht vereinbart sind. Es bedarf daher einer klaren Vereinbarung über die Durchführung der Ergotherapie.

Schlagworte

THERAPIE PATIENT VERGÜTUNG RECHTSPRECHUNG ERGOTHERAPEUT KOSTEN PATIENTEN LEISTUNG PRAXIS ES ARZTPRAXEN ERGOTHERAPEUTEN HÖHE SCHADENSERSATZ NATUR NEUROFEEDBACK