Folgen der fehlenden Bestellung eines Gruppenmitglieds im Vorstand des Personalrats nach § 32 BPersVG
Hedermann, D.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2019 · Heft 2 · S. 51 bis 56
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dem Vorstand des Personalrats sind vom BPersVG wichtige Aufgaben zugewiesen. So führt er gemäß §32 Abs. 1 S. 4 BPersVG die laufenden Geschäfte des Personalrats. Insbesondere obliegt es ihm, die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Personalrats durch technische, organisatorische und büromäßige Arbeit sicherzustellen.® Damit ist er im Wesentlichen für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Personalrats verantwortlich. Daneben weist das Gesetz dem Vorstand aber auch Mitbestimmungsaufgaben zu, etwa in §75 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BPersVG für bestimmte soziale Angelegenheiten, sofern der Beschäftigte e…