Betriebliche Altersversorgung und Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2019 · Heft 2 · S. 38 bis 40
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine wesentliche und teilweise erheblich unterschätzte Problematik und damit auch Hürde für die Einrichtung einer BAV ist die Arbeitgeberhaftung. Vor Einführung des BRSG galt, dass Arbeitgeber mit der Einrichtung einer BAV die Verschaffung einer Versorgung schuldeten (und nicht nur die Beitragszahlung zur Versorgung). Daraus erwächst den Arbeitgebern eine Arbeitgeberhaftung für die Lei.stungen aus der Versorgung, falls diese nicht die erwartete Größenordnung erreicht. Diese Haftung gilt auch weiterhin und stellt gerade für kleinere Unternehmen ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar es sei denn, sie wählen den…