CareLit Fachartikel
Zulässigkeit der Abgabe vgn Applikationsarzneimitteln an Ärzte
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 2 · S. 57 bis 64
Dokument
188184
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt festzustellen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur rechtlichen Beurteilung zu unterbreiten. Handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um einen Zivilprozess, trifft das vorlegende Gericht seine Feststellungen nach den Regeln der Zivilprozessordnung auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF
RECHTSPRECHUNG
APOTHEKE
ENTSCHEIDUNG
BEURTEILUNG
PRAXIS
PATIENTEN
APOTHEKEN
DEUTSCHLAND
INTRAUTERINPESSARE
KONTRAZEPTIVA
ARZTPRAXEN
VERHALTEN
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