Lebendorganspender ist umfassend über gesundheitliche Folgen des Eingriffs aufzuklären
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2019 · Heft 2 · S. 34 bis 35
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der BGH hat den Revisionen stattgegeben und die Sachen zur Feststellung des Schadensumfangs an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Zwar seien die Klagen nicht bereits wegen der festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und Satz 4 (von den Beteiligten zu unterschreibende Niederschrift über das Aufklärungsgespräch) TPG begründet. Bei den unbeachtet gebliebenen Regelungen handele es sich um Formund Verfahrensvorschriften, welche die Pflicht des Arztes zur Selbstbestimmungsaufklärung des Spenders begleiteten. Verstöße hiergegen f…