Die Einweisung in Medizinprodukte
Weimer, T.; · Medizintechnik, Köln · 2019 · Heft 1 · S. 8 bis 9
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Deshalb gilt für den Betreiber: Vor der erstmaligen Inbetriebnahme (vgl. Wortlaut: „zuvor) muss bei Medizinprodukten der Anlage 1 der MPBetreibV vom Hersteller oder durch eine befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt, am Betriebsort eine Funktionsprüfung durchgeführt werden (i 10 Abs. 1 Nr. 1 MPBetreibV). Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Betreiber ein funktionsfähiges Medizinprodukt (z. B. Transportschäden) mit der vom Hersteller durch die CE-Kennzeichnung bescheinigten Qualität erhält. Der Betreiber (z. B. Klinik) ist für die Durchführung der Funktionsprüfung verantwortlich. Vor…