CareLit Fachartikel
Aus den Gründen: Umfang des Informationsrechts der Personalräte
Die Personalvertretung, Berlin · 2019 · Heft 3 · S. 103 bis 105
Dokument
188575
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Personalrat kann in Angelegenheiten, in denen die Mitbestimmung gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht allein aufgrund seiner allgemeinen Aufgaben aus § 67 Abs. 1 Satz 1 und § 68 Abs. 1 BPersVG eine umfassende und allgemeine, von einem konkreten Anlass losgelöste Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen verlangen.
Schlagworte
PERSONALRAT
AUFGABENSTELLUNG
MITBESTIMMUNG
PERSONALVERTRETUNG
RECHT
TÄTIGKEIT
Angelegenheiten
Denen
Gesetzlich
Ausgeschlossen
Allein
Aufgrund
Seiner
Allgemeinen
Aufgaben
Bpersvg