CareLit Fachartikel

Soziale Netzwerke: Was ist erlaubt und was nicht?

Kälble, F.; · Altenheim, Hannover · 2019 · Heft 4 · S. 56 bis 57

Dokument
188867
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Kälble, F.;
Ausgabe
Heft 4 / 2019
Jahrgang 58
Seiten
56 bis 57
Erschienen: 2019-04-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Diensthandy (z.B. für die Rufbereitschaft) zur Verfügung, sollte er anweisen, ob und in welchem Umfang die Privatnutzung erlaubt ist. Ist die Privatnutzung ausgeschlossen, darf der Arbeitnehmer weder privat telefonieren noch eigene Apps installieren. Da die Nutzung bestimmter Apps (z. B. WhatsApp) erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, weil die darüber verarbeiteten Daten unkontrolliert ins Ausland übermittelt werden, können Verstöße gegen die Weisung des Arbeitgebers wieder zu arbeitsrechtlichen Sanktionen und zur Haftung führen. Ist die Privatnut…

Schlagworte

ARBEITGEBER ARBEITNEHMER SOZIALE NETZWERKE KÜNDIGUNG ARBEITSZEIT MITARBEITER ARBEIT PATIENTEN VERHALTEN HANDYNUTZUNG ARBEITSPLATZ VERTRAULICHKEIT WORK-LIFE-BALANCE KAFFEE ES SCHADENSERSATZ