Soziale Netzwerke: Was ist erlaubt und was nicht?
Kälble, F.; · Altenheim, Hannover · 2019 · Heft 4 · S. 56 bis 57
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Diensthandy (z.B. für die Rufbereitschaft) zur Verfügung, sollte er anweisen, ob und in welchem Umfang die Privatnutzung erlaubt ist. Ist die Privatnutzung ausgeschlossen, darf der Arbeitnehmer weder privat telefonieren noch eigene Apps installieren. Da die Nutzung bestimmter Apps (z. B. WhatsApp) erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, weil die darüber verarbeiteten Daten unkontrolliert ins Ausland übermittelt werden, können Verstöße gegen die Weisung des Arbeitgebers wieder zu arbeitsrechtlichen Sanktionen und zur Haftung führen. Ist die Privatnut…