Eintrag des chemischen Stoffes Bisphthalat (DEHP) nach den Voraussetzungen der REACH- Verordnung
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 3 · S. 106 bis 107
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 57 Buchst, f der REACH-Verordnung ist nicht dahin auszulegen, dass ein chemischer Stoff wie das DEHP, der aufgrund einer die Kriterien in Art. 57 Buchst, c der REACH-Verordnung erfüllenden gefährlichen Eigenschaft bereits in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, nicht anschließend wegen einer anderen inhärenten Eigenschaft nach Art. 57 Buchst, f dieser Verordnung eingestuft werden kann. Die REACH-Verordnung ermächtigt die Europäische Chemikalienagentur(ECHA), ein integriertes System zur Kontrolle chemischer Stoffe zu verwalten, das ihre Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie gegebenenfalls Beschränku…