Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen
Rechtsdepesche, Köln · 2019 · Heft 4 · S. 72 bis 75
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war seit dem 15. Juli 2003 in dem von der Beklagten betriebenen Seniorenpflegeheim als Küchenhilfe beschäftigt. Ihre Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf ca. 1.000 € brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. In der Pflegeeinrichtung kommt es vor, dass Lebensmittel, welche für die Bewohner erworben und diesen angeboten werden, nicht (vollständig) verzehrt werden. Diese Lebensmittel werden dann üb…