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Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis - Notwendigkeit zur (nur ausnahmsweisen oder regelmäßigen) Befriedigung von Grundbedürfnissen - Han…

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 1 · S. 23 bis 27

Dokument
188940
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2019
Jahrgang 19
Seiten
23 bis 27
Erschienen: 2019-01-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die klagende GmbH stellt Rollstuhlzuggeräte und Handbikes her, ua das „Speedy-Duo 2“. Dabei handelt es sich um ein Handbike, das als Einhängefahrrad vor den Rollstuhl gespannt und vom Rollstuhlfahrer mit einer Handkurbel manuell angetrieben wird. Es ist zudem mit einem Elektromotor ausgestattet, der in der einen Ausführung Geschwindigkeiten von 10 km/h, in der anderen von 14 km/h unterstützt. Der Rollstuhlfahrer kann den Motor zuschalten, um seinen Kraftaufwand zu senken; der manuelle Antrieb bleibt aber auch dann erforderlich.

Schlagworte

PFLEGEHILFSMITTEL AUFNAHME MOBILITÄT BEHINDERUNG RECHTSPRECHUNG FUSS SCHRITTGESCHWINDIGKEIT FORTBEWEGUNG RADFAHREN MENSCHEN EIGNUNG FÜHRUNG SICHERHEIT ROLLE CHARAKTER HÖRHILFEN