CareLit Fachartikel
Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis - Notwendigkeit zur (nur ausnahmsweisen oder regelmäßigen) Befriedigung von Grundbedürfnissen - Han…
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 1 · S. 23 bis 27
Dokument
188940
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die klagende GmbH stellt Rollstuhlzuggeräte und Handbikes her, ua das „Speedy-Duo 2“. Dabei handelt es sich um ein Handbike, das als Einhängefahrrad vor den Rollstuhl gespannt und vom Rollstuhlfahrer mit einer Handkurbel manuell angetrieben wird. Es ist zudem mit einem Elektromotor ausgestattet, der in der einen Ausführung Geschwindigkeiten von 10 km/h, in der anderen von 14 km/h unterstützt. Der Rollstuhlfahrer kann den Motor zuschalten, um seinen Kraftaufwand zu senken; der manuelle Antrieb bleibt aber auch dann erforderlich.
Schlagworte
PFLEGEHILFSMITTEL
AUFNAHME
MOBILITÄT
BEHINDERUNG
RECHTSPRECHUNG
FUSS
SCHRITTGESCHWINDIGKEIT
FORTBEWEGUNG
RADFAHREN
MENSCHEN
EIGNUNG
FÜHRUNG
SICHERHEIT
ROLLE
CHARAKTER
HÖRHILFEN