CareLit Fachartikel

Muss ein Betreiber nachträglich CE-kennzeichnen, wenn der Hersteller es nicht tat?

Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2019 · Heft 4 · S. 30 bis 33

Dokument
189191
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsingenier, Heidelberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2019
Jahrgang 50
Seiten
30 bis 33
Erschienen: 2019-04-01 00:00:00
ISSN
0300-3329
DOI

Zusammenfassung

In Teil 1 des Beitrags haben wir geschildert, dass der Betreiber nur in drei Ausnahmesituationen zum Hersteller wird und in Konsequenz dann die entsprechenden Produktsicherheitspflichten und formelle Anforderungen vollständig umsetzen muss, ansonsten aber kein Wirtschaftsakteur gemäß Inverkehrbringensrecht ist. In diesem Teil 2 begründen wir unsere Rechtsansicht, dass auch das Arbeitsschutzrecht vom Betreiber nicht verlangt, dass er die EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nachholt, wenn der Hersteller es versäumt hat.

Schlagworte

BETREIBER SICHERHEIT ARBEITGEBER UNTERNEHMEN RICHTLINIE BETRIEB ES SICHERHEITSMASSNAHMEN GESUNDHEIT VERSTÄNDNIS DEUTSCHLAND ARBEIT NAMEN LEITLINIEN TERMINOLOGIE ARBEITSPLATZ