CareLit Fachartikel
Muss ein Betreiber nachträglich CE-kennzeichnen, wenn der Hersteller es nicht tat?
Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2019 · Heft 4 · S. 30 bis 33
Dokument
189191
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In Teil 1 des Beitrags haben wir geschildert, dass der Betreiber nur in drei Ausnahmesituationen zum Hersteller wird und in Konsequenz dann die entsprechenden Produktsicherheitspflichten und formelle Anforderungen vollständig umsetzen muss, ansonsten aber kein Wirtschaftsakteur gemäß Inverkehrbringensrecht ist. In diesem Teil 2 begründen wir unsere Rechtsansicht, dass auch das Arbeitsschutzrecht vom Betreiber nicht verlangt, dass er die EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung nachholt, wenn der Hersteller es versäumt hat.
Schlagworte
BETREIBER
SICHERHEIT
ARBEITGEBER
UNTERNEHMEN
RICHTLINIE
BETRIEB
ES
SICHERHEITSMASSNAHMEN
GESUNDHEIT
VERSTÄNDNIS
DEUTSCHLAND
ARBEIT
NAMEN
LEITLINIEN
TERMINOLOGIE
ARBEITSPLATZ