Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter - Begriff der Zuwendung iSv. §7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2019 · Heft 4 · S. 212 bis 214
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Anordnung von Schichtzeiten mit einer werktäglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden verstößt grundsätzlich gegen §3 Abs. 2 ArbZG. §7 Abs. 2 Nr. 4 iVm. Abs. 3 Satz 3 ArbZG erlaubt die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus, wenn zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine von den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abweichende, für den öffentlichen Dienst geltende tarifliche Bestimmung, die diese Ausnahme vorsieht, vereinbart ist (hier Abschn. B des Anhangs zu § 9 TVöD [VKA]) und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwe…