CareLit Fachartikel
Stufenzuordnung gemäß TV-L nach Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2019 · Heft 4 · S. 214 bis 221
Dokument
189379
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wird aufgrund eines Antrags gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ- Länder die Tarifautomatik in Gang gesetzt und der Beschäftigte endgültig und konkret einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, scheidet danach die Nachholung eines Bewährungsaufstiegs gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder aus. Das gilt aber nicht, sofern durch den Beschäffigten von der Möglichkeit des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder bezogen auf einen Zeifpunkf vor dem 1. Januar 2012 Gebrauch gemacht wird (Rn. 37).
Schlagworte
BAT
TÄTIGKEIT
EINGRUPPIERUNG
VERGÜTUNG
ZEIT
RECHT
Gemäß
Tvü-Länder
Aufgrund
Antrags
Länder
Tarifautomatik
Gesetzt
Beschäftigte
Endgültig
Konkret