CareLit Fachartikel

Stufenzuordnung gemäß TV-L nach Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2019 · Heft 4 · S. 214 bis 221

Dokument
189379
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2019
Jahrgang 33
Seiten
214 bis 221
Erschienen: 2019-04-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Wird aufgrund eines Antrags gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ- Länder die Tarifautomatik in Gang gesetzt und der Beschäftigte endgültig und konkret einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, scheidet danach die Nachholung eines Bewährungsaufstiegs gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder aus. Das gilt aber nicht, sofern durch den Beschäffigten von der Möglichkeit des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder bezogen auf einen Zeifpunkf vor dem 1. Januar 2012 Gebrauch gemacht wird (Rn. 37).

Schlagworte

BAT TÄTIGKEIT EINGRUPPIERUNG VERGÜTUNG ZEIT RECHT Gemäß Tvü-Länder Aufgrund Antrags Länder Tarifautomatik Gesetzt Beschäftigte Endgültig Konkret