CareLit Fachartikel

Stufenzuordnung gemäß TV-L nach Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2019 · Heft 4 · S. 214 bis 221

Dokument
189379
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2019
Jahrgang 33
Seiten
214 bis 221
Erschienen: 2019-04-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Wird aufgrund eines Antrags gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ- Länder die Tarifautomatik in Gang gesetzt und der Beschäftigte endgültig und konkret einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, scheidet danach die Nachholung eines Bewährungsaufstiegs gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder aus. Das gilt aber nicht, sofern durch den Beschäffigten von der Möglichkeit des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder bezogen auf einen Zeifpunkf vor dem 1. Januar 2012 Gebrauch gemacht wird (Rn. 37).

Schlagworte

BAT TÄTIGKEIT EINGRUPPIERUNG VERGÜTUNG ZEIT RECHT GANG RECHTSPRECHUNG ARBEITSVERHÄLTNIS SCHREIBEN HÖHE LEISTUNG ES VERHALTEN VERTRÄGE Zeitschrift für Tarifrecht