AGG §§ 1, 3, 7; BetrVG § 75; BGB § 611 Sozialplan - Benachteiligung wegen Behinderung - Renteneintrittsmöglichkeit
Behindertenrecht, Stuttgart · 2019 · Heft 4 · S. 73 bis 79
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte errechnete für den Kläger auf der Grundlage der vorstehenden Regelung eine Sozialplanabfindung in Höhe von 39 718,99 Euro. Dabei berücksichtigte sie die Tatsache, dass der Kläger als Schwerbehinderter mit dem »Datum des frühestmöglichen Renteneintritts« (siehe oben Faktor »(2)«) eine deutlich niedrigere Berechnungsbasis gegen sich gelten lassen muss, als nicht Schwerbehinderte mit im Übrigen gleichen liche Kündigung ausscheiden, weil sie kein Weiterbeschäftigungsangebot erhalten oder ein solches berechtigt abgelehnt haben (Abfindung = Betriebszugehörigkeit X 0,7 Bruttomonatsentgelte); (2.) solche, d…