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SGB IX § 165 Satz 2 Interne Stellenbewerber - keine teilhaberechtliche Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch

Behindertenrecht, Stuttgart · 2019 · Heft 4 · S. 79 bis 82

Dokument
189393
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2019
Jahrgang 58
Seiten
79 bis 82
Erschienen: 2019-04-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

»Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 83 bedarf es…

Schlagworte

KRANKENHAUS TOD ARBEITGEBER BEHINDERUNG URLAUB VORSTELLUNGSGESPRÄCH MENSCHEN ARBEIT ARBEITSPLATZ EIGNUNG PERSONEN ARBEITSLOSIGKEIT RECHTSPRECHUNG SCHULDUNFÄHIGKEIT KOMMUNIKATION BEURTEILUNG