CareLit Fachartikel
Pflegegeld - Auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres sind die Übergangsbestimmungen zu den Anspruchsverschärfungen betreffend den Zugang zu den Stufen 1 und 2 mit 1.1. 2011 und…
Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien · 2019 · Heft 4 · S. 49
Dokument
189398
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit Vollendung des 15. Lebensjahres sind die Einstufungskriterien für Erwachsene und nicht mehr jene für Kinder und Jugendliche heranzuziehen. Dies macht eine Überprüfung der bisherigen Einstufung erforderlich. Erfolgte die letzte Einstufung vor den Anspruchsverschärfungen betreffend die Stufen 1 und 2, so sind weiterhin die damals gelten (günstigeren) Zeitwerte heranzuziehen.
Schlagworte
PFLEGEGELD
VERGLEICH
ALTERSGRENZE
ENTSCHEIDUNG
ENTZUG
KIND
Heranzuziehen
Einstufung
Vollendung
Lebensjahres
Anspruchsverschärfungen
Betreffend
Stufen
Weiterhin
Einstufungskriterien
Erwachsene