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Nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern lösen keine Pflicht des Gerichts zur Nachforschung nach Gründen für die Ungültigkeit einer Person…

Die Personalvertretung, Berlin · 2019 · Heft 5 · S. 180 bis 183

Dokument
189588
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2019
Jahrgang 62
Seiten
180 bis 183
Erschienen: 2019-05-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Die nachweislich festgestellten Verstöße (zwei wahlberechtigte Personen waren nicht im Wählerverzeichnis eingetragen; zwei Pensionäre haben fälschlicherweise Wahlunterlagen erhalten) wurden aber berichtigt bzw. haben sich nicht ausgewirkt, weil die Pensionäre nicht gewählt haben. Weitere, die Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses betreffende Verstöße konnten nicht festgestellt werden. Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren keine Beweisführungspflicht der Beteiligten besteht, tragen diejenigen, die eine Wahl zum Personalrat anfechten - somit die Antragsteller die (objektive) Beweislast dafür,…

Schlagworte

ARBEITSORGANISATION GERICHT RECHTSPRECHUNG PERSONALRAT VORSCHRIFTEN ZUSAMMENARBEIT PERSONEN STIMME ES UNTERLAGEN STÄRKE Die Personalvertretung Berlin