Nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern lösen keine Pflicht des Gerichts zur Nachforschung nach Gründen für die Ungültigkeit einer Person…
Die Personalvertretung, Berlin · 2019 · Heft 5 · S. 180 bis 183
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die nachweislich festgestellten Verstöße (zwei wahlberechtigte Personen waren nicht im Wählerverzeichnis eingetragen; zwei Pensionäre haben fälschlicherweise Wahlunterlagen erhalten) wurden aber berichtigt bzw. haben sich nicht ausgewirkt, weil die Pensionäre nicht gewählt haben. Weitere, die Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses betreffende Verstöße konnten nicht festgestellt werden. Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren keine Beweisführungspflicht der Beteiligten besteht, tragen diejenigen, die eine Wahl zum Personalrat anfechten - somit die Antragsteller die (objektive) Beweislast dafür,…