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Dürfen Aufsichtsbehörden Betreiber verpflichten, die vom Hersteller versäumte CE-Kennzeichnung nachzuholen?

Wilrich, T.; · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2019 · Heft 5 · S. 29 bis 31

Dokument
189676
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsingenier, Heidelberg
Autor:innen
Wilrich, T.;
Ausgabe
Heft 5 / 2019
Jahrgang 50
Seiten
29 bis 31
Erschienen: 2019-05-01 00:00:00
ISSN
0300-3329
DOI

Zusammenfassung

In den letzten beiden Heften ging es um die Rechtslage bei nicht CE-gekennzeichneten Maschinen aus Sicht des Betreibers. In diesem Beitrag wird begründet, dass aus Sicht der Aufsichtsbehörde - personenbezogenen die „Angriffsrichtung“ begrenzt sind; sie kann bei fehlenden CE-Kennzeichnung nur gegen Hersteller vergehen.

Schlagworte

BETREIBER RICHTLINIE ARBEITGEBER SICHERHEIT BEHÖRDE VORSCHRIFTEN ARBEIT PERSONEN LEBEN GESUNDHEIT RISIKO AKKREDITIERUNG BEVOLLMÄCHTIGTER WAHRSCHEINLICHKEIT Sicherheitsingenier Heidelberg