CareLit Fachartikel

Pharmaberatung nach § 75 Abs. 1 AMG und die Anforderungen an die Sachkenntnis nach § 75 Abs. 2 und 3 AMG

Stebner, F. A.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 5 · S. 221 bis 229

Dokument
189804
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Stebner, F. A.;
Ausgabe
Heft 5 / 2019
Jahrgang 41
Seiten
221 bis 229
Erschienen: 2019-05-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Pharmaberater sind nach § 75 Abs. 1 AMG Personen, die hauptberuflich Angehörige von Heilberufen im Auftrag von pharmazeutischen Unternehmern aufsuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1. AMG fachlich zu informieren. Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die näher bestimmte Sachkenntnis besitzen, mit der Information der Fachkreise über ihre Arzneimittel beauftragen. Als Informationsmittler zwischen pharmazeutischen Unternehmern und Angehörigen der Heilberufe muss der Pharmaberater eine bestimmte Sachkenntnis über Arzneimittel besitzen, um mit dem besuchten Angehör…

Schlagworte

AUSBILDUNG ARZNEIMITTELRECHT ARZNEIMITTEL PHARMAKOLOGIE WEITERBILDUNG TÄTIGKEIT PERSONEN HEILBERUFE SICHERHEIT ES ROLLE PRAXIS INDUSTRIE THERAPIE WERBUNG BERATUNG