Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuung Aktuelle Urteile des BGH
Anästhesiologie und Intensivmedizin, Erlangen · 2019 · Heft 5 · S. 273 bis 283
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der behandelnde Arzt stellt fest, ob und welche Behandlungsangebote es gibt, und ist verpflichtet, im Rahmen und den Grenzen der vom Patienten erteilten Einwilligung zu handeln. Doch nicht nur zu Beginn, sondern zu jedem Zeitpunkt der Behandlung ist zu prüfen, ob das, was ärztlicherseits getan wird oder getan werden soll, noch von einer Einwilligung des Patienten umfasst ist (fortdauernde Einwilligung). Kann die aktuelle Situation mit dem Patienten nicht (mehr) besprochen werden, sondern geht es - gleichermaßen bindend für den Arzt wie eine aktuelle Entscheidung des Patienten - um die Auslegung einer Patientenve…