CareLit Fachartikel

BAG: Urlaub verfällt nicht automatisch

Altenheim, Hannover · 2019 · Heft 6 · S. 30 bis 31

Dokument
189955
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2019
Jahrgang 58
Seiten
30 bis 31
Erschienen: 2019-06-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Der § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetz (BurlG) bestimmt: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub sodann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.

Schlagworte

URLAUB ARBEITGEBER ARBEITNEHMER MITARBEITER ARBEITSRECHT ALTENHEIM PRAXIS ARBEITSVERHÄLTNIS WAHRNEHMUNG RECHTSPRECHUNG LESEN SOFTWARE MENSCHEN LÖSUNGEN EFFIZIENZ Hannover