CareLit Fachartikel
BAG: Urlaub verfällt nicht automatisch
Altenheim, Hannover · 2019 · Heft 6 · S. 30 bis 31
Dokument
189955
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetz (BurlG) bestimmt: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub sodann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.
Schlagworte
URLAUB
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
MITARBEITER
ARBEITSRECHT
ALTENHEIM
PRAXIS
ARBEITSVERHÄLTNIS
WAHRNEHMUNG
RECHTSPRECHUNG
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