CareLit Fachartikel
Zulassung für Humanarzneimittel zur topischen Anwendung
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 6 · S. 281 bis 286
Dokument
190270
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union obliegt es, dem Unparteilichkeitsgebot aus Art. 41 GRCh in seinen beiden Ausprägungen nachzukommen, zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
RICHTLINIE
GUTACHTEN
ENTSCHEIDUNG
BEHÖRDE
URTEIL
Unparteilichkeit
Vorurteile
Organen
Einrichtungen
Sonstigen
Stellen
Europäischen
Union
Obliegt
Unparteilichkeitsgebot