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Vertragsarztrechtrecht Kassenärztliche Vereinigung Vertragsärzte, die eine Zweitpraxis betreiben Umfang der Heranziehung zum Notdienst (Bereitschaftsdienst)§75 Abs. Ib SGBV vom 16…

Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2019 · Heft 6 · S. 120 bis 126

Dokument
190285
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2019
Jahrgang 71
Seiten
120 bis 126
Erschienen: 2019-06-01 00:00:00
ISSN
2193-5653
DOI

Zusammenfassung

Mit Bescheid vom 17.4.2014 ordnete die Beklagte den Kläger mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 der Bereitschaftsdienstgruppe S zu. Der Umfang der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst am Vertragsarztsitz („Praxishauptsitz“) und die Frequenz der Heranziehung werde dadurch nicht eingeschränkt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Betreiber einer Zweigpraxis nach den in der Bereitschaftsdienstordnung (BDO-KVB; hier in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 23. 11.2012, im Folgenden: a.F.) getroffenen Regelungen verpflichtet seien, zusätzlich auch im Bereich der F…

Schlagworte

BEREITSCHAFTSDIENST URTEIL TÄTIGKEIT VERSORGUNGSAUFTRAG NORDRHEIN-WESTFALEN ENTSCHEIDUNG ORTHOPÄDIE ZULASSUNG PATIENTEN RECHTSPRECHUNG BERUFSAUSÜBUNG PRAXIS ES ZEIT Kranken- und Pflegeversicherung Berlin