Vertragsarztrechtrecht Kassenärztliche Vereinigung Vertragsärzte, die eine Zweitpraxis betreiben Umfang der Heranziehung zum Notdienst (Bereitschaftsdienst)§75 Abs. Ib SGBV vom 16…
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2019 · Heft 6 · S. 120 bis 126
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit Bescheid vom 17.4.2014 ordnete die Beklagte den Kläger mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 der Bereitschaftsdienstgruppe S zu. Der Umfang der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst am Vertragsarztsitz („Praxishauptsitz“) und die Frequenz der Heranziehung werde dadurch nicht eingeschränkt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Betreiber einer Zweigpraxis nach den in der Bereitschaftsdienstordnung (BDO-KVB; hier in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 23. 11.2012, im Folgenden: a.F.) getroffenen Regelungen verpflichtet seien, zusätzlich auch im Bereich der F…