CareLit Fachartikel
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; SGB I § 14;SGB VI § 43 Abs. 2; SGB XII § 41 Amtspflichtverletzung: Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei Beantragung von laufenden Leistungen d…
Behindertenrecht, Stuttgart · 2019 · Heft 6 · S. 102 bis 106
Dokument
190391
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Sozialleistungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungshedarf ersichtlich, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungshegehren, durch das in der Regel die Beratungspflicht erst ausgelöst wird, zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.
Schlagworte
URTEIL
BERATUNG
BUNDESGERICHTSHOF
SOZIALAMT
SOZIALHILFE
RENTENVERSICHERUNG
MENSCHEN
ZEIT
SCHREIBEN
SCHADENSERSATZ
HÖHE
EINKOMMEN
ES
RECHTSPRECHUNG
BEURTEILUNG
PERSONEN